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Erst einmal keine Panik. Natürlich vergehen zwischen Beschluss und Inkrafttreten immer einige Jahre und deshalb geraten solche Sachen gern mal in Vergessenheit. Zudem ist die mangelnde gute Information zu solchen wichtigen Themen auch nicht gegeben, aber dafür gibt es ja uns, die immer alles Wichtige für Unternehmer wie euch auf der Agenda haben. Doch worum geht es bei dem neuen Gesetz wirklich und für wen ist es relevant?

Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn

das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,
dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 beigefügt sind,
der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und
der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn

er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat; für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung maßgebend.

die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt und

Wo könnt ihr das Ganze nachlesen?

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Das vollständige Gesetz und die Anforderungen und Bestimmungen findet ihr hier im BFSG.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.